3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 15.06.2015 – III R 17/13

Anspruch des PKH-Anwalts auf Ersatz von Reisekosten bei Teilnahme an mündlicher Verhandlung vor dem EuGH - Anreise am Vortag - Unanfechtbarkeit des Beschlusses über den Antrag nach § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG

Aus dem Leitsatz

1. NV: Im Fall einer Beiordnung im Prozesskostenhilfeverfahren für das Revisionsverfahren umfasst dieses auch die Vertretung im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union .

Leitsatz

  1. NV: Im Fall einer Beiordnung im Prozesskostenhilfeverfahren für das Revisionsverfahren umfasst dieses auch die Vertretung im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union .
  2. NV: Wird die mündliche Verhandlung vor dem EuGH anberaumt, ist auf Antrag des beigeordneten Prozessbevollmächtigten nach § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG regelmäßig festzustellen, dass die Reise des Prozessbevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung erforderlich ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Reise des Prozessbevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union am 17. Juni 2015 in der Sache III R 17/13 (Vorabentscheidungsersuchen C-378/14) erforderlich ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 46 Abs. 2 S. 1 RVG
  • § 56 Abs. 2 S. 2 RVG
  • Art. 267 AEUV
  • § 46 Abs. 1 RVG

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