3. SenatNV

BFH, Urteil vom 18.02.2021 – III R 12/19

Kindergeld für in einem anderen EU-Mitgliedstaat, im Haushalt des anderen Elternteils lebende Kinder
ECLI: DE:BFH:2021:U.180221.IIIR12.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Erfüllt ein nach § 1 Abs. 3 EStG besteuerter Elternteil die Voraussetzungen für einen inländischen (Differenz-)Kindergeldanspruch steht dieser Anspruch unabhängig davon, ob das deutsche Recht auf diesen Elternteil nach Art. 11 ff. der VO Nr. 883/2004 vorrangig oder nachrangig anzuwenden ist, dem im anderen Mitgliedstaat wohnenden Elternteil zu, wenn…

Leitsatz

  1. NV: Erfüllt ein nach § 1 Abs. 3 EStG besteuerter Elternteil die Voraussetzungen für einen inländischen (Differenz-)Kindergeldanspruch steht dieser Anspruch unabhängig davon, ob das deutsche Recht auf diesen Elternteil nach Art. 11 ff. der VO Nr. 883/2004 vorrangig oder nachrangig anzuwenden ist, dem im anderen Mitgliedstaat wohnenden Elternteil zu, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
  2. NV: Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang das deutsche (Differenz-)Kindergeld nach dem Unterhaltsrecht des anderen Mitgliedstaats auf den Unterhaltsanspruch des Kindes anzurechnen ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 27.06.2018 - 2 K 1580/17 (Kg) wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 27. Juni 2018, Az: 2 K 1580/17 (Kg), Urteil

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