3. SenatNV

BFH, Urteil vom 14.11.2013 – III R 12/11

Kindergeld für polnische Wanderarbeitnehmer

Aus dem Leitsatz

NV: Auch in Fällen, in denen aufgrund Regelungen der VO Nr. 1408/71 eigentlich ein ausländischer Mitgliedstaat zur Erbringung von Familienleistungen für im EU-Ausland lebende Kinder eines Wanderarbeitnehmers zuständig ist, hat Deutschland --trotz § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG-- im Hinblick auf Rechtsprechung des EuGH (Rechtssache Hudzinski und Wawrzyniak…

Leitsatz

NV: Auch in Fällen, in denen aufgrund Regelungen der VO Nr. 1408/71 eigentlich ein ausländischer Mitgliedstaat zur Erbringung von Familienleistungen für im EU-Ausland lebende Kinder eines Wanderarbeitnehmers zuständig ist, hat Deutschland --trotz § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG-- im Hinblick auf Rechtsprechung des EuGH (Rechtssache Hudzinski und Wawrzyniak, Urteil vom 12. Juni 2012 C-611/10, C-612/10, DStRE 2012, 999) Differenzkindergeld zu gewähren (Anschluss an BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 III R 8/11, BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 1. Februar 2011, Az: 10 K 2301/08 Kg, Urteil

Zitierte Normen

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