3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 31.05.2011 – III B 96/10

Kein Splittingtarif aus Billigkeitsgründen - Richterliche Unabhängigkeit von Berufsrichtern

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn sich der Kläger gegen die Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Splittingtarifs auf nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten sowie verwitwete Steuerpflichtige wendet (dazu Senatsbeschluss vom 20. September 2002 III B 40/02, BFH/NV 2003, 157), der Rechtsstreit aber die Anwendung…

Leitsatz

  1. NV: Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn sich der Kläger gegen die Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Splittingtarifs auf nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten sowie verwitwete Steuerpflichtige wendet (dazu Senatsbeschluss vom 20. September 2002 III B 40/02, BFH/NV 2003, 157), der Rechtsstreit aber die Anwendung des Splittingtarifs aus Billigkeitsgründen betrifft und sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe fehlen .
  2. NV: Den Berufsrichtern fehlte es nicht an der richterlichen Unabhängigkeit, weil das FG dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen zugeordnet ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 28. April 2010, Az: 10 K 692/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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