3. SenatNV
BFH, Beschluss vom 29.03.2012 – III B 94/10
Auslegung eines zeitlich nicht eingeschränkten Kindergeldantrags; Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung bei von der BFH-Rechtsprechung abweichender rechtskräftiger Divergenzentscheidung des FG
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein Kindergeldantrag, der keine eindeutige zeitliche Einschränkung enthält, ist seinem objektiven Inhalt nach dahin zu verstehen, dass die Kindergeldfestsetzung auch für die Vergangenheit bis zur Grenze der Festsetzungsverjährung begehrt wird.
Leitsatz
- NV: Ein Kindergeldantrag, der keine eindeutige zeitliche Einschränkung enthält, ist seinem objektiven Inhalt nach dahin zu verstehen, dass die Kindergeldfestsetzung auch für die Vergangenheit bis zur Grenze der Festsetzungsverjährung begehrt wird.
- NV: Ist ein Ausländer erstmalig zu einem bestimmten Zeitpunkt im Besitz eines Aufenthaltstitels, der die besonderen Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG erfüllt, und stellt er im zeitlichen Zusammenhang damit einen entsprechenden Kindergeldantrag, enthält dieser Antrag jedenfalls dann keine eindeutige Beschränkung auf zukünftige Kindergeldansprüche, wenn aufgrund von vor dem Bundesverfassungsgericht geführten Verfahren eine rückwirkende Gesetzesänderung zu Gunsten des Antragstellers nicht auszuschließen ist.
- NV: Wird die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mit der Begründung begehrt, dass die angefochtene Entscheidung von einer bereits rechtskräftigen anderen Finanzgerichtsentscheidung abweicht, kann es trotz abweichender Entscheidungen an der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung deshalb fehlen, weil die angefochtene Entscheidung mit der BFH-Rechtsprechung in Einklang steht und die Divergenzentscheidung durch den BFH nicht mehr korrigiert werden kann.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 27. April 2010, Az: 4 K 1553/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 67 EStGAntrag
- § 62 Abs. 2 EStGAnspruchsberechtigte
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGORevision
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