3. SenatNV
BFH, Beschluss vom 12.08.2010 – III B 94/09
Kindergeld - Weiterleitung - Keine Berücksichtigung zivilrechtlicher Vereinbarungen zwischen Ehegatten
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Rückforderung des Kindergeldes vom nachrangig Berechtigten wird nicht dadurch von Gesetzes wegen ausgeschlossen, dass dieser das Kindergeld an den vorrangig Berechtigten weitergeleitet hat .
Leitsatz
- NV: Die Rückforderung des Kindergeldes vom nachrangig Berechtigten wird nicht dadurch von Gesetzes wegen ausgeschlossen, dass dieser das Kindergeld an den vorrangig Berechtigten weitergeleitet hat .
- NV: Die Weiterleitung kann von der Familienkasse aus Vereinfachungsgründen als Erfüllung des Rückforderungsanspruchs berücksichtigt werden, soweit der vorrangig Berechtigte erklärt, dass er seinen Anspruch als erfüllt anerkennt .
- NV: Es ist nicht Aufgabe der Familienkasse, Unterhaltsvereinbarungen bzw. -zahlungen zwischen verschiedenen Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 13. Mai 2009, Az: 1 K 900/08 (Kg), Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 37 Abs. 2 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 64 Abs. 1 EStGZusammentreffen mehrerer Ansprüche
- § 64 Abs. 2 S. 1 EStGZusammentreffen mehrerer Ansprüche
- § 68 Abs. 1 S. 1 EStGBesondere Mitwirkungspflichten und Offenbarungsbefugnis
- § 70 Abs. 2 EStGFestsetzung und Zahlung des Kindergeldes
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