3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 04.10.2010 – III B 82/10

Grundsätzliche Bedeutung der Kindergeldberechtigung von Ausländern - Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Geltendmachung verfassungsrechtlicher Bedenken - Nichtberücksichtigung von Tatsachen durch das FG - Verfahrensrüge

Aus dem Leitsatz

1. NV: Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob die Regelung der Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer in § 62 Abs. 2 EStG der Verfassung entspricht, ist eine substantiierte, an den Vorgaben des GG und der Rechtsprechung des BVerfG und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik erforderlich .

Leitsatz

  1. NV: Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob die Regelung der Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer in § 62 Abs. 2 EStG der Verfassung entspricht, ist eine substantiierte, an den Vorgaben des GG und der Rechtsprechung des BVerfG und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik erforderlich .
  2. NV: Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass geduldete Ausländer oder Ausländer, die erstmals eine sog. Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG erhalten haben, keinen Anspruch auf Kindergeld haben .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 16. April 2010, Az: 7 K 321/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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