3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 17.03.2010 – III B 61/09

Kein Kindergeld bei Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG - Verfassungskonforme Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern

Aus dem Leitsatz

NV: Der Gesetzgeber handelte bei der Neuregelung der Kindergeldberechtigung in § 62 Abs. 2 EStG im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht zwischen Anspruchstellern mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG und nach § 25 Abs.…

Leitsatz

NV: Der Gesetzgeber handelte bei der Neuregelung der Kindergeldberechtigung in § 62 Abs. 2 EStG im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht zwischen Anspruchstellern mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG und nach § 25 Abs. 5 AufenthG differenziert .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 2. März 2009, Az: 1 K 340/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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