3. SenatNV
BFH, Beschluss vom 27.01.2010 – III B 56/09
Kindergeldberechtigung von Ausländern
Aus dem Leitsatz
1. NV: Mit dem Hinweis auf die --vom BVerfG als unzulässig beurteilte-- Richtervorlage des FG Köln vom 9.5.2007 10 K 1690/07 (EFG 2007, 1247) zur Verfassungsmäßigkeit der Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer (§ 62 Abs. 2 EStG n.F.) wird kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO dargetan.
Leitsatz
- NV: Mit dem Hinweis auf die --vom BVerfG als unzulässig beurteilte-- Richtervorlage des FG Köln vom 9.5.2007 10 K 1690/07 (EFG 2007, 1247) zur Verfassungsmäßigkeit der Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer (§ 62 Abs. 2 EStG n.F.) wird kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO dargetan.
- NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass es für die Kindergeldberechtigung von Ausländern auf den "Besitz" eines der in § 62 Abs. 2 EStG n.F. genannten aufenthaltsrechtlicher Titel ankommt und nicht darauf, ob ein Anspruch auf einen entsprechenden Titel bestand.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 26. Februar 2009, Az: 4 K 885/2008, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 25 Abs. 5 AufenthG
- § 26 Abs. 4 AufenthG
- § 55 AuslG
- § 62 Abs. 2 EStGAnspruchsberechtigte
- § 115 Abs. 2 FGORevision
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