BFH, Beschluss vom 21.04.2023 – III B 41/22
Aus dem Leitsatz
1. NV: Das Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es eine beantragte Akteneinsicht versagt, ohne dass ein rechtlich anzuerkennender Grund hierfür vorliegt.
Leitsatz
- NV: Das Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es eine beantragte Akteneinsicht versagt, ohne dass ein rechtlich anzuerkennender Grund hierfür vorliegt.
- NV: Beantragt ein erst kurz vor der mündlichen Verhandlung mandatierter Prozessbevollmächtigter Akteneinsicht, kann sich daraus ein erheblicher Grund für die Verlegung des Termins ergeben.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 22.03.2022 - 8 K 1749/19 aufgehoben. Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 22. März 2022, Az: 8 K 1749/19, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 227 ZPO
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