3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 06.09.2019 – III B 38/19

Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren; keine Aktenübersendung in Kanzleiräume
ECLI: DE:BFH:2019:B.060919.IIIB38.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Führt das FG die Prozessakten in Papierform, ist die Akteneinsicht in die dem FG vorgelegten Behördenakten gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO i.d.F. ab 01.01.2018 nur "in Diensträumen" zu gewähren .

Leitsatz

  1. NV: Führt das FG die Prozessakten in Papierform, ist die Akteneinsicht in die dem FG vorgelegten Behördenakten gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO i.d.F. ab 01.01.2018 nur "in Diensträumen" zu gewähren .
  2. NV: Diensträume sind außerhalb des Gerichts befindliche Räume eines anderen Gerichts oder einer Behörde. Die Kanzleiräume eines Rechtsanwalts sind keine Diensträume .
  3. NV: § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO i.d.F. ab 01.01.2018 begründet keine Pflicht des FG, in Papierform vorgelegte Behördenakten zu digitalisieren und in elektronischer Form zum Abruf bereit zu stellen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 01.08.2018 - 8 K 8002/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 1. August 2018, Az: 8 K 8002/18, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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