BFH, Beschluss vom 17.08.2012 – III B 26/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ist ein volljähriges behindertes Kind nicht vollstationär untergebracht und erbringt der kindergeldberechtigte Elternteil durch Übernahme eines Kostenbeitrags und Gewährung von Unterkunft Unterhaltsleistungen mindestens in der Höhe des gesetzlichen Kindergeldbetrags, kann ein Sozialleistungsträger, der für das Kind Eingliederungshilfe- und…
Leitsatz
- NV: Ist ein volljähriges behindertes Kind nicht vollstationär untergebracht und erbringt der kindergeldberechtigte Elternteil durch Übernahme eines Kostenbeitrags und Gewährung von Unterkunft Unterhaltsleistungen mindestens in der Höhe des gesetzlichen Kindergeldbetrags, kann ein Sozialleistungsträger, der für das Kind Eingliederungshilfe- und Grundsicherungsleistungen ohne Berücksichtigung des Unterkunfts- und Heizungsbedarfs des Kindes erbringt, mangels Anordnungsanspruchs nicht im Wege der einstweiligen Anordnung die weitere Auszahlung des Kindergelds an den Kindergeldberechtigten verhindern.
- NV: Soweit die Aufwendungen für eine dem Kind vom Kindergeldberechtigten überlassene Unterkunft geschätzt werden müssen, kann dies anhand der Werte geschehen, die § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV in der jeweils geltenden Fassung für eine vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer überlassene Unterkunft vorsieht.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 18. Januar 2012, Az: 2 V 3/12, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 74 Abs. 1 S. 4 EStGZahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
- § 162 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
- § 2 Abs. 3 S. 1 SvEV
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