BFH, Beschluss vom 23.05.2012 – III B 209/11
Aus dem Leitsatz
1. NV: Erklären sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden, kann das FG grundsätzlich "ohne Weiteres" im schriftlichen Verfahren entscheiden. Es muss insbesondere weder eine Aufklärungsverfügung mit einer Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 FGO verbinden noch einen "Verkündungstermin" bestimmen.
Leitsatz
- NV: Erklären sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden, kann das FG grundsätzlich "ohne Weiteres" im schriftlichen Verfahren entscheiden. Es muss insbesondere weder eine Aufklärungsverfügung mit einer Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 FGO verbinden noch einen "Verkündungstermin" bestimmen.
- NV: Ein minderjähriges Kind teilt nicht zwingend jeden Wohnsitz seiner Eltern.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 10. Oktober 2011, Az: 5 K 1641/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 128 Abs. 2 ZPO
- § 8 AOWohnsitz
Weitere Entscheidungen zu § 79b FGO
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Ein Mandant arbeitet seit März in Zürich, behält aber seine Wohnung in Hamburg, die er an den Wochenenden nutzt. Ist er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig?
- Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 1 EStG).
- Wohnsitz: Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie beibehalten und benutzt wird (§ 8 AO) – hier gegeben.
- Gewöhnlicher Aufenthalt bei nicht nur vorübergehendem Verweilen, stets bei zeitlich zusammenhängendem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten (§ 9 AO).
- Bei Ansässigkeit in beiden Staaten entscheidet für das DBA die Tie-Breaker-Regel (ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit; Art. 4 Abs. 2 OECD-MA); die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG bleibt unberührt.
Typische Nachfrage: Was gilt für die Besteuerung des Arbeitslohns nach dem Abkommen?
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