3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 23.05.2012 – III B 209/11

Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Verfahrensfehler - Wohnsitz eines minderjährigen Kindes

Aus dem Leitsatz

1. NV: Erklären sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden, kann das FG grundsätzlich "ohne Weiteres" im schriftlichen Verfahren entscheiden. Es muss insbesondere weder eine Aufklärungsverfügung mit einer Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 FGO verbinden noch einen "Verkündungstermin" bestimmen.

Leitsatz

  1. NV: Erklären sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden, kann das FG grundsätzlich "ohne Weiteres" im schriftlichen Verfahren entscheiden. Es muss insbesondere weder eine Aufklärungsverfügung mit einer Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 FGO verbinden noch einen "Verkündungstermin" bestimmen.
  2. NV: Ein minderjähriges Kind teilt nicht zwingend jeden Wohnsitz seiner Eltern.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 10. Oktober 2011, Az: 5 K 1641/10, Urteil

Zitierte Normen

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