BFH, Beschluss vom 17.01.2017 – III B 20/16
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ist das Urteil des FG kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung).
Leitsatz
- NV: Ist das Urteil des FG kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung).
- NV: Es ist höchstrichterlich geklärt und damit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, dass die Besteuerung (verwitweter) Alleinerziehender nach dem Grundtarif --statt nach dem Splittingtarif-- nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 3 GG verstößt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 2016 III R 62/13, BFHE 255, 252).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 7. Januar 2016 6 K 1546/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 7. Januar 2016, Az: 6 K 1546/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 3 GG
- Art. 6 Abs. 1 GG
- § 32a EStGEinkommensteuertarif
- Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
- § 21g Abs. 7 GVG
- § 21e Abs. 9 GVG
- § 160 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
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