3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 17.03.2010 – III B 177/09

Keine Nichtigkeit eines die Kindergeldfestsetzung aufhebenden Bescheids wegen vom BVerfG abweichender Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG - Keine Nichtigkeit eines rechtswidrigen Bescheids wegen eines nachträglichen Verhaltens der Behörde - Unzutreffende Darstellung der Rechtslage durch die Behörde - Keine Revisionszulassung bei bloßer Rüge vermeintlich fehlerhafter Rechtsanwendung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein Bescheid, der auf einer von der Rechtsprechung des BVerfG abweichenden Auslegung einer Rechtsnorm beruht, ist nicht gemäß § 125 Abs. 1 AO nichtig .

Leitsatz

  1. NV: Ein Bescheid, der auf einer von der Rechtsprechung des BVerfG abweichenden Auslegung einer Rechtsnorm beruht, ist nicht gemäß § 125 Abs. 1 AO nichtig .
  2. NV: Ein rechtswidriger Bescheid kann nicht wegen eines nachträglichen Verhaltens der Behörde nichtig werden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 12. Oktober 2009, Az: 4 K 1034/06 (Kg), Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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