3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 23.05.2012 – III B 129/11

Eingetragene Lebenspartner - Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits wegen Aussetzung der Vollziehung

Aus dem Leitsatz

NV: Macht ein Steuerpflichtiger in der Einkommensteuererklärung Unterhaltsleistungen für seinen eingetragenen Lebenspartner als außergewöhnliche Belastungen (§ 33a EStG) geltend, sind diese Aufwendungen im Rahmen der Ermittlung der Steuer im Fall einer Zusammenveranlagung nicht zusätzlich zum Splittingtarif anzusetzen.

Leitsatz

NV: Macht ein Steuerpflichtiger in der Einkommensteuererklärung Unterhaltsleistungen für seinen eingetragenen Lebenspartner als außergewöhnliche Belastungen (§ 33a EStG) geltend, sind diese Aufwendungen im Rahmen der Ermittlung der Steuer im Fall einer Zusammenveranlagung nicht zusätzlich zum Splittingtarif anzusetzen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 16. Juni 2011, Az: 10 V 123/11, Beschluss

Zitierte Normen

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