BFH, Beschluss vom 27.04.2015 – III B 127/14
Aus dem Leitsatz
Bestehen für das Herkunftsland eines Unionsbürgers während einer Übergangszeit nach dem Beitritt zur Europäischen Union Beschränkungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit, so unterfällt der Unionsbürger nur dann nicht § 62 Abs. 1 EStG, sondern den einschränkenden Regelungen des § 62 Abs. 2 EStG, wenn die zuständige Ausländerbehörde Maßnahmen…
Leitsatz
Bestehen für das Herkunftsland eines Unionsbürgers während einer Übergangszeit nach dem Beitritt zur Europäischen Union Beschränkungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit, so unterfällt der Unionsbürger nur dann nicht § 62 Abs. 1 EStG, sondern den einschränkenden Regelungen des § 62 Abs. 2 EStG, wenn die zuständige Ausländerbehörde Maßnahmen ergriffen hat, durch die der Unionsbürger anstelle der Regelungen des FreizügG/EU den Regelungen des AufenthG unterworfen wird.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Finanzgerichts Rheinland Pfalz vom 7. Oktober 2014 6 K 2642/12 aufgehoben.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 7. Oktober 2014, Az: 6 K 2642/12, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 62 Abs. 1 EStGAnspruchsberechtigte
- § 62 Abs. 2 EStGAnspruchsberechtigte
- Art. 21 Abs. 1 AEUV
- Art. 45 AEUV
- § 5 FreizügG/EU
- § 6 FreizügG/EU
- § 11 FreizügG/EU
- § 13 FreizügG/EU
- § 284 SGB 3
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