BFH, Beschluss vom 24.06.2014 – III B 12/13
Aus dem Leitsatz
1. NV: Selbst wenn das Finanzamt den Folgebescheid in nicht zu beanstandender Weise nach § 155 Abs. 2 AO vor dem Grundlagenbescheid erlässt, ist das nachfolgende Klageverfahren gegen den Folgebescheid, in dem (u.a.) die dem Feststellungsverfahren vorbehaltenen und zunächst im Schätzungswege angesetzten Besteuerungsgrundlagen (vgl. § 162 Abs. 5 AO) streitig…
Leitsatz
- NV: Selbst wenn das Finanzamt den Folgebescheid in nicht zu beanstandender Weise nach § 155 Abs. 2 AO vor dem Grundlagenbescheid erlässt, ist das nachfolgende Klageverfahren gegen den Folgebescheid, in dem (u.a.) die dem Feststellungsverfahren vorbehaltenen und zunächst im Schätzungswege angesetzten Besteuerungsgrundlagen (vgl. § 162 Abs. 5 AO) streitig sind, grundsätzlich nach § 74 FGO auszusetzen.
- NV: Das Vorliegen einer offenkundigen Prozessverschleppungsabsicht ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das FG keine Ausschlussfrist nach § 79b Absätze 2 und 3 FGO gesetzt hat.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 12. November 2012, Az: 10 K 4639/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 155 Abs. 2 AOSteuerfestsetzung
- § 162 Abs. 5 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
- § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 181 Abs. 5 AOVerfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 227 ZPO
- § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStGEinkünfte aus Gewerbebetrieb
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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