3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.12.2011 – III B 115/11

Kein Absehen von der Rückforderung überzahlten Kindergelds bei Anweisung der Familienkasse zur Kindergeldauszahlung an einen anderen Kindergeldberechtigten - Vorliegen einer Divergenz

Aus dem Leitsatz

1. NV: Aus der bloßen Anweisung des bislang Kindergeldberechtigten gegenüber der Familienkasse, das Kindergeld künftig auf das Konto eines anderen potentiell Kindergeldberechtigten (insbesondere des anderen Elternteils) zu überweisen, muss die Familienkasse das weitere Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen beim bislang Kindergeldberechtigten weder in…

Leitsatz

  1. NV: Aus der bloßen Anweisung des bislang Kindergeldberechtigten gegenüber der Familienkasse, das Kindergeld künftig auf das Konto eines anderen potentiell Kindergeldberechtigten (insbesondere des anderen Elternteils) zu überweisen, muss die Familienkasse das weitere Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen beim bislang Kindergeldberechtigten weder in Zweifel ziehen noch von einem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen ausgehen. Vielmehr kann sie weiterhin davon ausgehen, dass die Zahlung auf das neu bekannte Konto mit befreiender Wirkung gegenüber dem bislang Kindergeldberechtigten erfolgt.
  2. NV: Die Familienkasse muss von der Rückforderung des an den nachrangig Kindergeldberechtigten gezahlten Kindergelds nicht deshalb absehen, weil dieser einwendet, das Kindergeld sei auf ein allein der Verfügungsmacht des vorrangig Kindergeldberechtigten unterliegendes Konto überwiesen worden, solange der vorrangig Kindergeldberechtigte nicht in der durch die Verwaltungsanweisung der Familienkasse vorgeschriebenen Form bestätigt, dass er seinen Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld als bereits erfüllt ansieht.
  3. NV: Für das Vorliegen einer Divergenz ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung des BFH über die Nichtzulassungsbeschwerde abzustellen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 31. Mai 2011, Az: 13 K 50/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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