BFH, Beschluss vom 10.01.2013 – III B 103/12
Aus dem Leitsatz
NV: Es ist bereits geklärt, dass türkische Staatsangehörige für ihre in der Türkei wohnhaften Kinder weder nach dem Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige noch…
Leitsatz
NV: Es ist bereits geklärt, dass türkische Staatsangehörige für ihre in der Türkei wohnhaften Kinder weder nach dem Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige noch nach dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom 11. Dezember 1953 Anspruch auf ein die Kindergeldsätze des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit übersteigendes Kindergeld haben .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 15. Mai 2012, Az: 5 K 118/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 66 Abs. 1 S. 1 EStGHöhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
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