BFH, Urteil vom 12.01.2022 – II R 16/20
Aus dem Leitsatz
1. Ein Anteil am Vermögen der Gesamthand i.S. des § 6 GrEStG kann auch über eine mehrstöckige Beteiligung vermittelt werden.
Leitsatz
- Ein Anteil am Vermögen der Gesamthand i.S. des § 6 GrEStG kann auch über eine mehrstöckige Beteiligung vermittelt werden.
- Bei Treuhandverhältnissen ist der Anteil am Vermögen der Gesamthand dem Treuhänder zuzurechnen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08.05.2019 - 7 K 2629/18 GE wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 8. Mai 2019, Az: 7 K 2629/18 GE, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 6 Abs. 1 S. 1 GrEStGÜbergang von einer Gesamthand
- § 6 Abs. 3 S. 1 GrEStGÜbergang von einer Gesamthand
- § 39 Abs. 2 Nr. 1 AOZurechnung
- § 39 Abs. 1 AOZurechnung
- § 5 GrEStGÜbergang auf eine Gesamthand
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStGErwerbsvorgänge
- § 1 Abs. 2a GrEStGErwerbsvorgänge
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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