2. SenatNV
BFH, Urteil vom 17.04.2013 – II R 13/11
Erlass von Erbschaftsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen (Rechtslage vor dem 1.1.2009)
Aus dem Leitsatz
1. NV: Sachlich unbillig ist die Festsetzung einer Steuer, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer als unbillig erscheint.
Leitsatz
- NV: Sachlich unbillig ist die Festsetzung einer Steuer, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer als unbillig erscheint.
- NV: Mit der Übernahme der Steuerbilanzwerte wollte der Gesetzgeber mittelständische Unternehmen entlasten und zugleich eine eigene Wertermittlung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer entbehrlich machen. Der beabsichtigte Vereinfachungszweck schließt es aus, für einzelne Wirtschaftsgüter andere, realitätsnahe Werte anzusetzen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 27. Januar 2011, Az: 3 K 3094/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 12 Abs. 5 S. 2 ErbStGBewertung
- § 95 Abs. 1 BewGBegriff des Betriebsvermögens
- § 97 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 BewGBetriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
- § 163 AOAbweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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