2. Senatamtlich veröffentlicht
BFH, Beschluss vom 07.04.2020 – II B 82/19
Rechtsweg im Datenschutzrecht
ECLI: DE:BFH:2020:B.070420.IIB82.19.0Amtlicher Entscheidungstext
Aus dem Leitsatz
1. Die Datenschutz-Grundverordnung ist auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden nicht anwendbar.
Leitsatz
- Die Datenschutz-Grundverordnung ist auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden nicht anwendbar.
- Für Ansprüche nach dem BDSG ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 30.09.2019 - 10 K 1493/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 30. September 2019, Az: 10 K 1493/19, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 2 Abs. 2 Buchst. d EUV
- § 32i Abs. 2 AOGerichtlicher Rechtsschutz
- § 208 AOSteuerfahndung (Zollfahndung)
- § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGOFinanzrechtsweg
- § 13 GVG
- § 17a GVG
- § 20 BDSG
- § 45 BDSG
- § 57 BDSG
- § 40 Abs. 1 VwGO
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