2. SenatNV

BFH, Beschluss vom 29.03.2012 – II B 65/11

Wirtschaftliches Eigentum des Inhabers eines dinglichen Wohnrechts

Aus dem Leitsatz

NV: Die Bestellung eines lebenslangen dinglichen Wohnungsrechts an einem im Eigentum eines anderen stehenden bebauten Grundstück führt nicht zum wirtschaftlichen Eigentum (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO) des Wohnungsrechtsinhabers. Dies gilt auch, wenn zu Gunsten des Wohnungsrechtsinhabers eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des…

Leitsatz

NV: Die Bestellung eines lebenslangen dinglichen Wohnungsrechts an einem im Eigentum eines anderen stehenden bebauten Grundstück führt nicht zum wirtschaftlichen Eigentum (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO) des Wohnungsrechtsinhabers. Dies gilt auch, wenn zu Gunsten des Wohnungsrechtsinhabers eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums eingetragen war oder der Wohnungsrechtsinhaber während der Dauer seines Nutzungsrechts die öffentlichen Abgaben zu tragen hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 5. Mai 2011, Az: 4 K 2354/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Typische Nachfrage: Und wem ist ein geleaster Lkw bei einer Grundmietzeit von 95 % der Nutzungsdauer zuzurechnen?
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    • Nach der Mittelherkunft: Außenfinanzierung (Einlagen, Kredite) und Innenfinanzierung (Gewinnthesaurierung, Abschreibungsrückflüsse, Rückstellungen, Vermögensumschichtung).
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    Bei Vollamortisation ohne Option regelmäßig Leasinggeber, wenn die Grundmietzeit mindestens 40 % und höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen ND beträgt. Sonst (und bei Spezialleasing) regelmäßig Leasingnehmer. Für die Zurechnung ist entscheidend, ob der Leasingnehmer den Eigentümer während der gewöhnlichen Nutzungsdauer ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO; AEAO zu § 39).

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