2. SenatNV

BFH, Beschluss vom 05.07.2011 – II B 24/11

Aktenübersendung in das Büro eines Prozessbevollmächtigten

Aus dem Leitsatz

1. NV: Bereits aus dem Begriff "einsehen" in § 78 Abs. 1 FGO und der Regelung über die Erteilung von Abschriften usw. durch die Geschäftsstelle in § 78 Abs. 2 Satz 1 FGO ergibt sich, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung von Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht…

Leitsatz

  1. NV: Bereits aus dem Begriff "einsehen" in § 78 Abs. 1 FGO und der Regelung über die Erteilung von Abschriften usw. durch die Geschäftsstelle in § 78 Abs. 2 Satz 1 FGO ergibt sich, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung von Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt .
  2. NV: Dem steht die technische Fortentwicklung der Kopiertechnik nicht entgegen, weil sich der Vorrang der Akteneinsichtnahme bei Gericht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 78 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FGO ergibt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 16. Februar 2011, Az: 14 K 332/10, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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