BFH, Beschluss vom 26.02.2014 – I S 24/13
Aus dem Leitsatz
NV: Eine "Gesamtschau" von Kircheneinkommensteuer und besonderem Kirchgeld und damit eine Berücksichtigung des Lebensführungsaufwands des nicht-verdienenden Ehegatten (Nicht-Kirchenmitglied) bei der Anteilsbemessung der Kircheneinkommensteuer des alleinverdienenden Ehegatten (Kirchenmitglied) ist auch im Hinblick auf eine in Art. 1 § 2 Abs. 2 HHG 2006/2007…
Leitsatz
NV: Eine "Gesamtschau" von Kircheneinkommensteuer und besonderem Kirchgeld und damit eine Berücksichtigung des Lebensführungsaufwands des nicht-verdienenden Ehegatten (Nicht-Kirchenmitglied) bei der Anteilsbemessung der Kircheneinkommensteuer des alleinverdienenden Ehegatten (Kirchenmitglied) ist auch im Hinblick auf eine in Art. 1 § 2 Abs. 2 HHG 2006/2007 angeordnete Vergleichsberechnung zwischen der Kircheneinkommensteuer und dem besonderen Kirchgeld in einer sog. glaubensverschiedenen Ehe nicht geboten .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
- Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. Oktober 2013 I B 109/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
- Der Tatbestand des Beschlusses I B 109/12 wird unter I. dahingehend berichtigt, dass der Kläger "Mitglied der Evangelischen Landeskirche in Baden" war und nicht "Mitglied der evangelisch-lutherischen Landeskirche in Baden".
- Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 8. Oktober 2013, Az: I B 109/12, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 5 Abs. 1 KiStG BW
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