1. SenatNV
BFH, Beschluss vom 20.04.2011 – I S 2/11
Anhörungsrüge: Fristbeginn bei Kenntnis von der Verletzung rechtlichen Gehörs
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Frist für die Erhebung der Anhörungsrüge beginnt nach § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO mit Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Von einer solchen Kenntnis ist bereits dann auszugehen, wenn der Betroffene und/oder sein Prozessbevollmächtigter die zur Begründung der Gehörsverletzung angeführten Tatsachen kennen, und nicht erst dann, wenn sie…
Leitsatz
- NV: Die Frist für die Erhebung der Anhörungsrüge beginnt nach § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO mit Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Von einer solchen Kenntnis ist bereits dann auszugehen, wenn der Betroffene und/oder sein Prozessbevollmächtigter die zur Begründung der Gehörsverletzung angeführten Tatsachen kennen, und nicht erst dann, wenn sie darüber hinaus zu der Rechtsauffassung gelangt sind, dass diese Tatsachen die Erhebung einer Anhörungsrüge rechtfertigen (Bestätigung des BSG-Beschlusses vom 9. September 2010 B 11 AL 4/10 C, Breith 2011, 277).
- NV: Beruft sich der beschwerte Beteiligte darauf, Kenntnis von der Gehörsverletzung erst nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung erlangt zu haben, ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen (Bestätigung des BSG-Beschlusses vom 9. September 2010 B 11 AL 4/10 C, Breith 2011, 277).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 13. Oktober 2010, Az: I R 79/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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