1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.10.2015 – I S 10/15

Anhörungsrüge bei Gehörsverletzungen des FG

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine beim BFH angebrachte Anhörungsrüge, mit der Gehörsverletzungen der Vorinstanz geltend gemacht werden, ist nicht statthaft .

Leitsatz

  1. NV: Eine beim BFH angebrachte Anhörungsrüge, mit der Gehörsverletzungen der Vorinstanz geltend gemacht werden, ist nicht statthaft .
  2. NV: Gehörsverletzungen des FG, die in einem durch Urteil abgeschlossenen Klageverfahren erfolgt sind, sind ausschließlich im Rechtsmittelverfahren --im Fall der unterbliebenen Revisionszulassung also durch Einlegung einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde-- geltend zu machen (Subsidiarität der Gehörsrüge) .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. Mai 2015 I B 64/14 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 13. Mai 2015, Az: I B 64/14, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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