1. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 23.08.2017 – I R 80/15

Organschaft: Keine sachliche Unbilligkeit bei verzögerter Registereintragung
ECLI: DE:BFH:2017:U.230817.IR80.15.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Wird eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft infolge einer verzögerten Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister erst in dem auf das Jahr der Handelsregisteranmeldung folgenden Jahr steuerlich wirksam, liegt darin keine sachliche Unbilligkeit. Das gilt auch, wenn die verzögerte Eintragung auf einem Fehlverhalten einer anderen…

Leitsatz

Wird eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft infolge einer verzögerten Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister erst in dem auf das Jahr der Handelsregisteranmeldung folgenden Jahr steuerlich wirksam, liegt darin keine sachliche Unbilligkeit. Das gilt auch, wenn die verzögerte Eintragung auf einem Fehlverhalten einer anderen Behörde --hier: Registergericht-- beruhen sollte.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21. April 2015 6 K 1284/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 21. April 2015, Az: 6 K 1284/14, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 163 AOAbweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
  • § 14 Abs. 1 S. 2 KStGAktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft
  • § 17 KStGAndere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 163 AO

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