1. SenatNV

BFH, Urteil vom 25.11.2014 – I R 78/12

Festsetzung eines Körperschaftsteuererhöhungsbetrags bei bloßem Formwechsel - Vorgreiflichkeit des Feststellungsverfahrens - Wirksamkeit des erklärten Verzichts auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Aus dem Leitsatz

1. NV: § 37 Abs. 3 Satz 3 KStG 1999 i.d.F. UntStFG ordnet eine Festsetzung eines Körperschaftsteuererhöhungsbetrags im "Fall des § 4 des Umwandlungssteuergesetzes" an; mit der Bezugnahme auf § 4 UmwStG 1995 werden auch die Fälle erfasst, in denen § 4 UmwStG 1995 "nur" entsprechend anwendbar ist und damit auch der Fall eines Formwechsels von einer…

Leitsatz

  1. NV: § 37 Abs. 3 Satz 3 KStG 1999 i.d.F. UntStFG ordnet eine Festsetzung eines Körperschaftsteuererhöhungsbetrags im "Fall des § 4 des Umwandlungssteuergesetzes" an; mit der Bezugnahme auf § 4 UmwStG 1995 werden auch die Fälle erfasst, in denen § 4 UmwStG 1995 "nur" entsprechend anwendbar ist und damit auch der Fall eines Formwechsels von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft nach § 14 UmwStG 1995 .
  2. NV: Beim Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft nach § 14 UmwStG 1995 ist neben dem Übernahmegewinn (vgl. BFH-Beschluss vom 27. August 2008 I R 33/05, BFHE 222, 537, BStBl II 2010, 63) auch der von der übertragenden Gesellschaft in Anspruch genommene Körperschaftsteuerminderungsbetrag gem. § 37 Abs. 2 KStG 1999 i.d.F. UntStFG als "andere Besteuerungsgrundlage" i.S. von § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO einheitlich und gesondert festzustellen; fehlt eine diesbezügliche Feststellung, kann ein Körperschaftsteuererhöhungsbetrag gem. § 37 Abs. 3 Satz 3 KStG 1999 i.d.F. UntStFG im Folgebescheid nicht festgesetzt werden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 26. September 2012, Az: 1 K 229/09, Urteil

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    In welchem Verfahren wird der Gewinn einer Mitunternehmerschaft festgestellt?

    Einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 179 AO und § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO – Grundlagenbescheid für die ESt-Bescheide.

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    Eine GmbH soll formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umgewandelt werden. Welche steuerlichen Folgen hat das?

    • Der Formwechsel ist zivilrechtlich identitätswahrend, steuerlich aber ein Rechtsträgerwechsel; anzuwenden sind die §§ 3 bis 8 UmwStG über § 9 UmwStG.
    • Die übertragende GmbH hat eine steuerliche Schlussbilanz aufzustellen; Buchwertansatz auf Antrag möglich (§ 3 Abs. 2 UmwStG).
    • Offene Rücklagen gelten bei den Anteilseignern als ausgeschüttet und führen zu Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§ 7 UmwStG).
    • Ermittlung eines Übernahmeergebnisses bei der Personengesellschaft (§ 4 Abs. 4 bis 7 UmwStG); Verlustvorträge der GmbH gehen nicht über (§ 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG); steuerliche Rückwirkung bis zu acht Monaten (§ 9 S. 3 UmwStG).
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    • Übertragende Körperschaft: steuerliche Schlussbilanz grundsätzlich zum gemeinen Wert; auf Antrag Buch- oder Zwischenwert, wenn die Besteuerung bei der übernehmenden Körperschaft sichergestellt ist und keine bzw. nur Gegenleistung in Gesellschaftsrechten gewährt wird (§ 11 Abs. 2 UmwStG).
    • Übernehmende Körperschaft: Wertverknüpfung mit der Schlussbilanz (§ 12 Abs. 1 UmwStG); Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung (§ 12 Abs. 3 UmwStG).
    • Verlustvorträge und Zinsvorträge der übertragenden Gesellschaft gehen nicht über (§ 12 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG).
    • Anteilseigner: Anteile gelten als zum gemeinen Wert veräußert; auf Antrag Buchwertfortführung, wenn das deutsche Besteuerungsrecht nicht beschränkt wird (§ 13 UmwStG).
    Typische Nachfrage: Welche Rolle spielt § 8c KStG bei Umwandlungen?
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