BFH, Beschluss vom 27.11.2014 – I R 69/13
Aus dem Leitsatz
Die Härteausgleichsregelungen in § 46 Abs. 3 und 5 EStG 2009 sind aus Gleichbehandlungsgründen analog bei solchen Arbeitnehmern anzuwenden, die mit ihrem von einem ausländischen Arbeitgeber bezogenen Arbeitslohn im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind und mangels Vornahme eines Lohnsteuerabzugs nicht gemäß § 46 EStG 2009, sondern nach der Grundnorm des…
Leitsatz
Die Härteausgleichsregelungen in § 46 Abs. 3 und 5 EStG 2009 sind aus Gleichbehandlungsgründen analog bei solchen Arbeitnehmern anzuwenden, die mit ihrem von einem ausländischen Arbeitgeber bezogenen Arbeitslohn im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind und mangels Vornahme eines Lohnsteuerabzugs nicht gemäß § 46 EStG 2009, sondern nach der Grundnorm des § 25 Abs. 1 EStG 2009 zu veranlagen sind (Anschluss an BFH-Urteile vom 7. August 1959 VI 299/57 U, BFHE 69, 538, BStBl III 1959, 462, und vom 10. Januar 1992 VI R 117/90, BFHE 167, 52, BStBl II 1992, 720, jeweils zu einem in der Schweiz beschäftigten Grenzgänger) .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 18. April 2013 3 K 2356/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 18. April 2013, Az: 3 K 2356/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 25 Abs. 1 EStGVeranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
- § 46 Abs. 3 EStGVeranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- § 46 Abs. 5 EStGVeranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- § 70 EStDVAusgleich von Härten in bestimmten Fällen
- Art. 15a Abs. 1 S. 1 DBA CHE
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 38 Abs. 1 EStGErhebung der Lohnsteuer
Weitere Entscheidungen zu § 25 EStG
- BFH VI R 5/23 vom 20.11.2025amtlichAlleiniges Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Veranlagung in Steuererstattungsfällen von ArbeitnehmernIst mit einem Steuererstattungsanspruch des Insolvenzschuldners zu rechnen, der zur Insolvenzmasse gehört, steht das Antragsrecht auf Durchführung einer…
- BFH VI R 14/22 vom 14.05.2025amtlichZur Unkenntnis der Finanzbehörde bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO1. Zur Beantwortung der Frage, ob die Finanzbehörde Kenntnis von den für die Steuerfestsetzung wesentlichen tatsächlichen Umständen hat, ist auf diejenigen…
- BFH VI R 17/23 vom 14.05.2025amtlichKeine (Pflicht-)Veranlagung bei Stellung eines Antrags auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist1. Der Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entfaltet keine anlaufhemmende Wirkung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1…
- BFH IV R 21/22 vom 10.04.2025amtlichSteuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb im Fall eines abweichenden WirtschaftsjahrsBei der Bestimmung der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 des Einkommensteuergesetzes) ist auf die Mitunternehmer abzustellen, die am…
- BFH IV R 6/22 vom 21.11.2024amtlichTeilnahme des Sonderbetriebsverlustes an Verlustausgleichsbeschränkung - Verfassungsmäßigkeit des § 15b Abs. 1 EStG1. Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell nach § 15b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)…
- BFH VIII R 31/19 vom 14.12.2021amtlichZur Beendigung der Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO im Fall der Abgabe der Einkommensteuererklärung beim unzuständigen Finanzamt1. Wird die Einkommensteuererklärung bei einem unzuständigen Finanzamt eingereicht, endet die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO grundsätzlich erst…
Können Sie die zitierten Normen anwenden?
Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
Arbeitnehmerin A (nur Arbeitslohn, keine Pflichtveranlagung) reicht ihre Erklärung 2022 am 15.01.2027 ein, um eine Erstattung zu erhalten. Wie ist die Rechtslage?
Bei der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) besteht keine Erklärungspflicht, also keine Anlaufhemmung (AEAO zu § 170 Nr. 3). Die Frist beginnt mit Ablauf 2022 (§ 170 Abs. 1 AO) und endet mit Ablauf des 31.12.2026. § 171 Abs. 3 AO setzt einen Antrag vor Fristablauf voraus. Auch Erstattungsansprüche erlöschen durch Verjährung (§ 47 AO).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wann beginnt die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer, und was versteht man unter der Anlaufhemmung?
- Grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres der Entstehung (§ 170 Abs. 1 AO); ESt entsteht mit Ablauf des VZ (§ 36 Abs. 1 EStG).
- Anlaufhemmung bei Erklärungspflicht: Beginn mit Ablauf des Abgabejahres (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO).
- Höchstens drei Jahre Anlaufhemmung.
- Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG; AEAO zu § 170 Nr. 3).
Typische Nachfrage: Wie lange hat ein Arbeitnehmer für eine Antragsveranlagung 2022 Zeit?
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche