1. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 30.03.2011 – I R 63/10

Mindeststeuersatz für in den USA ansässige beschränkt Steuerpflichtige - Kein Verstoß gegen Art. 24 Abs. 1 und 2 DBA-USA 1989 a.F. oder Art. XI des Freundschaftsvertrages

Aus dem Leitsatz

Ein in den USA ansässiger und in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtiger amerikanischer Staatsbürger, der in Deutschland Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezieht, darf mit diesen Einkünften dem in § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG 2002 bestimmten Mindeststeuersatz unterworfen werden.

Leitsatz

Ein in den USA ansässiger und in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtiger amerikanischer Staatsbürger, der in Deutschland Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezieht, darf mit diesen Einkünften dem in § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG 2002 bestimmten Mindeststeuersatz unterworfen werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 6. Mai 2010, Az: 13 K 6429/06 B, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 1 Abs. 4 EStGSteuerpflicht
  • § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStGBeschränkt steuerpflichtige Einkünfte
  • § 50 Abs. 3 S. 2 EStGSondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
  • Art. 14 Abs. 1 DBA USA
  • Art. 24 Abs. 1 DBA USA
  • Art. 24 Abs. 2 DBA USA
  • Art. 11 Abs. 1 FreundschVtr USA
  • Art. 11 Abs. 3 FreundschVtr USA
  • Art. 11 Abs. 5 FreundschVtr USA
  • Art. 3 Abs. 1 GG

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Ein Mandant arbeitet seit März in Zürich, behält aber seine Wohnung in Hamburg, die er an den Wochenenden nutzt. Ist er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig?

    • Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 1 EStG).
    • Wohnsitz: Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie beibehalten und benutzt wird (§ 8 AO) – hier gegeben.
    • Gewöhnlicher Aufenthalt bei nicht nur vorübergehendem Verweilen, stets bei zeitlich zusammenhängendem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten (§ 9 AO).
    • Bei Ansässigkeit in beiden Staaten entscheidet für das DBA die Tie-Breaker-Regel (ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit; Art. 4 Abs. 2 OECD-MA); die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG bleibt unberührt.
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