1. SenatNV

BFH, Urteil vom 20.10.2010 – I R 54/09

Gegenstand einer Untätigkeitsklage bei Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts - Rechtsfolgen der Rückabwicklung eines "Rücklagemanagements" - Erhebung einer Kapitalertragsteuer - anteilige Anrechnung einer Abzugsteuer bei nicht vollständig bei der Veranlagung erfassten Einkünfte - Kapitalertragsteuerbescheinigung als sachlich-rechtliche Voraussetzung für Anrechnung - Einlegung einer Anschlussrevision

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wurde ein Verwaltungsakt zunächst mit einer Sprungklage und später mit einer Untätigkeitsklage verworfen und hat das FA zunächst die Zustimmung zur Sprungklage verweigert und im Anschluss an eine spätere Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts über den deshalb bei ihm anhängig gewordenen Einspruch entschieden, so wird der geänderte Verwaltungsakt…

Leitsatz

  1. NV: Wurde ein Verwaltungsakt zunächst mit einer Sprungklage und später mit einer Untätigkeitsklage verworfen und hat das FA zunächst die Zustimmung zur Sprungklage verweigert und im Anschluss an eine spätere Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts über den deshalb bei ihm anhängig gewordenen Einspruch entschieden, so wird der geänderte Verwaltungsakt in Gestalt der Einspruchsentscheidung zum Gegenstand der Untätigkeitsklage.
  2. NV: War ein Unternehmen an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und hat es von dieser eine Gewinnausschüttung erhalten, so ist die von der Kapitalgesellschaft einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer auch dann auf die Steuer des Unternehmens anzurechnen oder diesem zu erstatten, wenn die Kapitalgesellschaft die zunächst von ihr ausgestellte Steuerbescheinigung in der Folge widerrufen und zurückerhalten hat.
  3. NV: Hat aber die Kapitalgesellschaft die zunächst abgeführte Kapitalertragsteuer vom FA zurückerhalten und sodann an den Empfänger der Gewinnausschüttung weitergeleitet, so kann dieser keine Anrechnung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer verlangen, wenn er die an ihn gelangte Zahlung als Auskehrung der Kapitalertragsteuer erkannt hat oder erkennen musste.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 13. Mai 2009, Az: 6 K 4808/07 AO, Urteil; nachgehend FG Münster, 20. Februar 2013, Az: 6 K 187/11 AO, Urteil; nachgehend BFH, 7. Juli 2015, Az: VII R 49/13, Urteil

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