7. SenatNV

BFH, Urteil vom 07.07.2015 – VII R 49/13

Ausschluss der Anrechnung von Steuerabzügen - Annahme einer Beschränkung der wegen Divergenz erfolgten Revisionszulassung - Fehlende Bindung des BFH an eine nicht begründete Feststellung des FG

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die negative Voraussetzung des § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG a.F., es dürfe "nicht die Erstattung beantragt oder durchgeführt" worden sein, ist (auch) wirtschaftlich zu verstehen. Erfasst ist nicht nur eine Erstattung der Steuerabzüge an den Gläubiger der abzugspflichtigen Kapitaleinkünfte, für dessen Rechnung die Steuerabzüge ursprünglich…

Leitsatz

  1. NV: Die negative Voraussetzung des § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG a.F., es dürfe "nicht die Erstattung beantragt oder durchgeführt" worden sein, ist (auch) wirtschaftlich zu verstehen. Erfasst ist nicht nur eine Erstattung der Steuerabzüge an den Gläubiger der abzugspflichtigen Kapitaleinkünfte, für dessen Rechnung die Steuerabzüge ursprünglich einbehalten und abgeführt worden waren, oder eine Erstattung an den Steuerabzugspflichtigen gemäß § 44b Abs. 5 EStG, sondern auch eine sonstige Rückzahlung der Steuerabzüge an den Steuerabzugspflichtigen, soweit diese Zahlungen dem Gläubiger der abzugspflichtigen Kapitaleinkünfte weitergeleitet worden sind und dieser die betreffenden Vorgänge als Auskehrung der Steuerabzüge erkannt hat oder hätte erkennen müssen (Bestätigung des Urteils des I. Senats vom 20. Oktober 2010 I R 54/09, BFH/NV 2011, 641) .
  2. NV: Das subjektive Merkmal des Erkennenmüssens liegt auch bei einer grob fahrlässigen Unkenntnis vor, d.h. wenn der Gläubiger der abzugspflichtigen Kapitaleinkünfte weitere Nachforschungen zu dem Hintergrund der Zahlungen hätte anstrengen müssen und dies zu einem Erkennen als Auskehrung von Steuerabzügen geführt hätte .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20. Februar 2013 6 K 187/11 AO insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen, als das Finanzgericht unter Änderung des Abrechnungsbescheids vom 27. Juni 2007 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 8. Februar 2008 und vom 2. März 2009 sowie der Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 2009 hinsichtlich der X-GmbH, der Y-GmbH und der Z-GmbH zusätzlich anrechenbare Kapitalertragsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag anerkannt hat. Im Übrigen wird die Revision des Finanzamts zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Klägerin zu 85 v.H. und das Finanzamt zu 15 v.H. zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 20. Februar 2013, Az: 6 K 187/11 AO, Urteil; vorgehend BFH, 20. Oktober 2010, Az: I R 54/09, Urteil; vorgehend FG Münster, 13. Mai 2009, Az: 6 K 4808/07 AO, Urteil

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