BFH, Urteil vom 25.06.2014 – I R 41/12
Aus dem Leitsatz
NV: Ist im Gesellschaftsvertrag einer sog. Förderkörperschaft bestimmt, dass der Satzungszweck der Förderkörperschaft mit dem Satzungszweck der empfangenden Körperschaft übereinstimmen muss und werden Mittel an eine Körperschaft weitergegeben, die wegen anderer Zwecke als gemeinnützig anerkannt ist, verstößt die tatsächliche Geschäftsführung gegen die…
Leitsatz
NV: Ist im Gesellschaftsvertrag einer sog. Förderkörperschaft bestimmt, dass der Satzungszweck der Förderkörperschaft mit dem Satzungszweck der empfangenden Körperschaft übereinstimmen muss und werden Mittel an eine Körperschaft weitergegeben, die wegen anderer Zwecke als gemeinnützig anerkannt ist, verstößt die tatsächliche Geschäftsführung gegen die Satzungsbestimmungen (§§ 59, 63 Abs. 1 AO) .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 26. April 2012, Az: 4 K 2239/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 57 AOUnmittelbarkeit
- § 58 Nr. 1 AOSteuerlich unschädliche Betätigungen
- § 63 Abs. 1 AOAnforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
- § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStGBefreiungen
- § 3 Nr. 6 GewStGBefreiungen
- § 59 AOVoraussetzung der Steuervergünstigung
- § 52 Abs. 2 Nr. 1 AOGemeinnützige Zwecke
- § 52 Abs. 2 Nr. 2 AOGemeinnützige Zwecke
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