1. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 25.11.2014 – I R 27/13

Tätigkeitsort eines Auslandskorrespondenten in Österreich: kein Einbezug von Auslandsdienstreisen - Nachweiserfordernis hinsichtlich der Anwendbarkeit von Rückfallvorschriften

Aus dem Leitsatz

Nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 DBA-Österreich 2000 sind die Einkünfte eines im Inland wohnenden Auslandskorrespondenten insoweit von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, als die Arbeit tatsächlich in Österreich ausgeübt worden ist. Soweit die Einkünfte auf Dienstreisen entfallen, die der Korrespondent von dem…

Leitsatz

Nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 DBA-Österreich 2000 sind die Einkünfte eines im Inland wohnenden Auslandskorrespondenten insoweit von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, als die Arbeit tatsächlich in Österreich ausgeübt worden ist. Soweit die Einkünfte auf Dienstreisen entfallen, die der Korrespondent von dem Redaktionsbüro in Österreich aus in angrenzende Länder unternimmt, unterfallen sie hingegen der deutschen Einkommensteuer .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2013 10 K 2438/11 E aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Rechtsstreits übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 19. Februar 2013, Az: 10 K 2438/11 E, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 4 Abs. 1 DBA AUT
  • Art. 4 Abs. 2 DBA AUT
  • Art. 15 Abs. 1 DBA AUT
  • Art. 15 Abs. 4 DBA AUT
  • Art. 23 Abs. 1 Buchst. a S. 1 DBA AUT
  • § 1 Abs. 1 EStGSteuerpflicht
  • § 1 Abs. 4 EStGSteuerpflicht
  • § 50d Abs. 8 EStGAnwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ein Mandant arbeitet seit März in Zürich, behält aber seine Wohnung in Hamburg, die er an den Wochenenden nutzt. Ist er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig?

    • Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 1 EStG).
    • Wohnsitz: Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie beibehalten und benutzt wird (§ 8 AO) – hier gegeben.
    • Gewöhnlicher Aufenthalt bei nicht nur vorübergehendem Verweilen, stets bei zeitlich zusammenhängendem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten (§ 9 AO).
    • Bei Ansässigkeit in beiden Staaten entscheidet für das DBA die Tie-Breaker-Regel (ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit; Art. 4 Abs. 2 OECD-MA); die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG bleibt unberührt.
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    • Grundsätzlich hat der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht; wird die Arbeit im anderen Staat ausgeübt, darf dieser die dafür bezogene Vergütung besteuern (Arbeitsortprinzip, Art. 15 Abs. 1 OECD-MA).
    • Rückfall an den Ansässigkeitsstaat (183-Tage-Regel), wenn der Arbeitnehmer sich nicht länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält, der Arbeitgeber nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und der Lohn nicht von einer dortigen Betriebsstätte getragen wird (Art. 15 Abs. 2 OECD-MA).
    • Bei Erfüllung aller Voraussetzungen besteuert Deutschland den Arbeitslohn; bei Freistellung wäre der Progressionsvorbehalt zu beachten (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG).
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    Typische Nachfrage: Wie wird der Arbeitslohn bei teilweiser Tätigkeit im Ausland aufgeteilt?
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