1. SenatNV

BFH, Urteil vom 21.12.2016 – I R 24/15

Hinzurechnung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995: Keine sachliche Unbilligkeit trotz fehlenden Verlustvortrags
ECLI: DE:BFH:2016:U.211216.IR24.15.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die ersatzlose Streichung des § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 i.d.F. bis zur Änderung durch Art. 3 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform rechtfertigt auch in dem Fall, dass eine doppelte Verlustnutzung nicht zu besorgen ist, weder eine teleologische Reduktion des § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995 noch eine abweichende…

Leitsatz

NV: Die ersatzlose Streichung des § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 i.d.F. bis zur Änderung durch Art. 3 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform rechtfertigt auch in dem Fall, dass eine doppelte Verlustnutzung nicht zu besorgen ist, weder eine teleologische Reduktion des § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995 noch eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3. März 2015 6 K 853/12 K,G,F,AO aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 3. März 2015, Az: 6 K 853/12 K,G,F,AO, Urteil

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    • Übertragende Körperschaft: steuerliche Schlussbilanz grundsätzlich zum gemeinen Wert; auf Antrag Buch- oder Zwischenwert, wenn die Besteuerung bei der übernehmenden Körperschaft sichergestellt ist und keine bzw. nur Gegenleistung in Gesellschaftsrechten gewährt wird (§ 11 Abs. 2 UmwStG).
    • Übernehmende Körperschaft: Wertverknüpfung mit der Schlussbilanz (§ 12 Abs. 1 UmwStG); Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung (§ 12 Abs. 3 UmwStG).
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