BFH, Urteil vom 17.09.2013 – I R 16/12
Aus dem Leitsatz
Spenden an eine Empfängerkörperschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU (hier Verein mit Sitz in Italien), können steuerlich abgezogen werden, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt . Der Spendenabzug setzt also u.a. voraus, dass die…
Leitsatz
Spenden an eine Empfängerkörperschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU (hier Verein mit Sitz in Italien), können steuerlich abgezogen werden, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt . Der Spendenabzug setzt also u.a. voraus, dass die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 AO) gewahrt werden (Anschluss an Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 I R 94/02, BFHE 216, 269, BStBl II 2010, 331; BFH-Urteil vom 27. Mai 2009 X R 46/05, BFH/NV 2009, 1633) .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Bremen, 8. Juni 2011, Az: 1 K 63/10 (6), Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 61 AOSatzungsmäßige Vermögensbindung
- § 55 Abs. 1 Nr. 4 AOSelbstlosigkeit
- § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c KStGAbziehbare Aufwendungen
- § 34 Abs. 8a S. 5 KStGSchlussvorschriften
- § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStGBefreiungen
- § 5 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 2 KStG
- Art. 58 EG
- Art. 63 AEUV
Weitere Entscheidungen zu § 61 AO
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Erläutern Sie die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 8 GewStG und § 8 Nr. 9 GewStG.
- § 8 Nr. 8 GewStG: Verlustanteile aus Beteiligungen an in- und ausländischen Mitunternehmerschaften werden voll hinzugerechnet.
- Gewinnanteile werden nach § 9 Nr. 2 GewStG gekürzt; § 8 Nr. 8 GewStG greift auch bei einer selbst nicht gewerbesteuerpflichtigen Mitunternehmerschaft (R 8.4 GewStR).
- § 8 Nr. 9 GewStG: Spenden einer Körperschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG werden hinzugerechnet.
- Spendenabzug dann nach § 9 Nr. 5 GewStG; Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 8 GewStG und § 8 Nr. 9 GewStG fallen nicht unter den Freibetrag des § 8 Nr. 1 GewStG.
Typische Nachfrage: Warum gibt es bei Einzelunternehmern keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 9 GewStG? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Was regeln § 8 Nr. 8 GewStG und § 8 Nr. 9 GewStG?
- § 8 Nr. 8 GewStG: Verlustanteile an Mitunternehmerschaften (voll)
- § 8 Nr. 9 GewStG: Spenden der Körperschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG (Abzug dann über § 9 Nr. 5 GewStG)
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