1. SenatNV

BFH, Urteil vom 29.01.2015 – I R 11/13

Erstattungsanspruch (Kapitalertragsteuer)

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wird erst nach Festsetzung und Abführung der Kapitalertragsteuer eine Freistellungsbescheinigung gemäß 50d Abs. 3 EStG a.F. erteilt und in Folge dessen die Festsetzung der Kapitalertragsteuer aufgehoben, steht dem Gläubiger der Kapitalerträge hinsichtlich der Kapitalertragsteuer ein Erstattungsanspruch aus § 37 Abs. 2 Satz 1 AO zu.

Leitsatz

  1. NV: Wird erst nach Festsetzung und Abführung der Kapitalertragsteuer eine Freistellungsbescheinigung gemäß 50d Abs. 3 EStG a.F. erteilt und in Folge dessen die Festsetzung der Kapitalertragsteuer aufgehoben, steht dem Gläubiger der Kapitalerträge hinsichtlich der Kapitalertragsteuer ein Erstattungsanspruch aus § 37 Abs. 2 Satz 1 AO zu.
  2. NV: Für eine analoge Anwendung des § 44b Abs. 5 EStG (Erstattungsanspruch des Schuldners der Kapitalerträge) ist mangels gesetzlicher Regelungslücke kein Raum.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28. November 2012 7 K 2640/08 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 28. November 2012, Az: 7 K 2640/08, Urteil

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