BFH, Urteil vom 29.01.2015 – I R 11/13
Aus dem Leitsatz
1. NV: Wird erst nach Festsetzung und Abführung der Kapitalertragsteuer eine Freistellungsbescheinigung gemäß 50d Abs. 3 EStG a.F. erteilt und in Folge dessen die Festsetzung der Kapitalertragsteuer aufgehoben, steht dem Gläubiger der Kapitalerträge hinsichtlich der Kapitalertragsteuer ein Erstattungsanspruch aus § 37 Abs. 2 Satz 1 AO zu.
Leitsatz
- NV: Wird erst nach Festsetzung und Abführung der Kapitalertragsteuer eine Freistellungsbescheinigung gemäß 50d Abs. 3 EStG a.F. erteilt und in Folge dessen die Festsetzung der Kapitalertragsteuer aufgehoben, steht dem Gläubiger der Kapitalerträge hinsichtlich der Kapitalertragsteuer ein Erstattungsanspruch aus § 37 Abs. 2 Satz 1 AO zu.
- NV: Für eine analoge Anwendung des § 44b Abs. 5 EStG (Erstattungsanspruch des Schuldners der Kapitalerträge) ist mangels gesetzlicher Regelungslücke kein Raum.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28. November 2012 7 K 2640/08 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 28. November 2012, Az: 7 K 2640/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 37 Abs. 2 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 44b Abs. 5 EStGErstattung der Kapitalertragsteuer
- § 50d Abs. 1 EStGAnwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
- § 50d Abs. 3 EStGAnwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer wird für vier Monate von seinem deutschen Arbeitgeber nach Frankreich entsandt. Wo wird der Arbeitslohn besteuert?
- Grundsätzlich hat der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht; wird die Arbeit im anderen Staat ausgeübt, darf dieser die dafür bezogene Vergütung besteuern (Arbeitsortprinzip, Art. 15 Abs. 1 OECD-MA).
- Rückfall an den Ansässigkeitsstaat (183-Tage-Regel), wenn der Arbeitnehmer sich nicht länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält, der Arbeitgeber nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und der Lohn nicht von einer dortigen Betriebsstätte getragen wird (Art. 15 Abs. 2 OECD-MA).
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