BFH, Urteil vom 05.05.2010 – I R 104/08
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die aufgrund der sog. "Nullregelung" (§§ 51, 52 UStDV 1993) nicht erhobene Umsatzsteuer zu den Einnahmen i.S. des § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 gehört .
Leitsatz
- NV: Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die aufgrund der sog. "Nullregelung" (§§ 51, 52 UStDV 1993) nicht erhobene Umsatzsteuer zu den Einnahmen i.S. des § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 gehört .
- NV: Entgegen der gesetzlichen Regelung kann der Vergütungsschuldner im Abzugsverfahren aufgrund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts Betriebsausgaben des Vergütungsgläubigers berücksichtigen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Einnahmen stehen und ihm vom Vergütungsgläubiger mitgeteilt wurden (Anschluss an Senatsurteil vom 24. April 2007 I R 39/04, BFHE 218, 89, BStBl II 2008, 95). Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Vergütungsschuldner die Höhe der Aufwendungen sicher kennt, insbesondere wenn er sie im abgekürzten Vertragsweg selbst getragen hat. Eine Schätzung von Betriebsausgaben ist im Abzugsverfahren und dem an diesem anknüpfenden Haftungsverfahren nicht zulässig. Auf die so ermittelte Bemessungsgrundlage ist der gesetzliche Steuersatz des § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 anzuwenden (entgegen BMF-Schreiben vom 5. April 2007, BStBl I 2007, 449) .
- NV: Gegen die Haftung eines Vergütungsschuldners nach § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG 1997 bestehen dem Grunde nach keine unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Bedenken .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 15. Oktober 2008, Az: 2 K 215/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 50a EStGSteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
- Art. 49 EG
- Art. 50 EG
- § 51 UStDVBesteuerung im Abzugsverfahren
- § 162 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 125 Abs. 1 AONichtigkeit des Verwaltungsakts
- Art. 56 AEUV
- Art. 57 AEUV
- Art. 151 EG
- Art. 167 AEUV
- Art. 14 MRK
- Art. 24 OECDMustAbk
- § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStGBeschränkt steuerpflichtige Einkünfte
- § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStGBeschränkt steuerpflichtige Einkünfte
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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