1. SenatNV

BFH, Urteil vom 16.03.2022 – I R 10/18

Zufluss von Betriebseinnahmen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Unionsrechts- und Verfassungsrechtskonformität von § 34c Abs. 1 EStG und § 68b EStDV
ECLI: DE:BFH:2022:U.160322.IR10.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Einbehalt eines Teils des Honorars durch den Auftraggeber unter Hinweis auf eine Steuerschuld des Auftragnehmers führt bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 EStG (noch) nicht zu einem Zufluss von Betriebseinnahmen in dieser Höhe beim Auftragnehmer. Ein Zufluss tritt aber u.a. dann ein, wenn der Auftraggeber mit dem einbehaltenen…

Leitsatz

  1. NV: Der Einbehalt eines Teils des Honorars durch den Auftraggeber unter Hinweis auf eine Steuerschuld des Auftragnehmers führt bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 EStG (noch) nicht zu einem Zufluss von Betriebseinnahmen in dieser Höhe beim Auftragnehmer. Ein Zufluss tritt aber u.a. dann ein, wenn der Auftraggeber mit dem einbehaltenen Honoraranteil eine (Steuer-)Schuld des Auftragnehmers tatsächlich erfüllt (sog. abgekürzter Zahlungsweg; Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23.08.1999 - GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782).
  2. NV: § 68b EStDV verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG).
  3. NV: Sieht ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die sog. Anrechnungsmethode vor, hängt eine Anrechnung von im Ausland gezahlten Steuern auf die Einkommensteuer in aller Regel --wie auch bei § 34c Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG-- u.a. davon ab, dass die ausländische Steuer gezahlt und damit der Steueranspruch durch Zahlung oder andere Vorgänge erfüllt wurde. Dies gilt auch dann, wenn das einschlägige Abkommen verlangt, dass die ausländische anzurechnende Steuer "erhoben" wurde.
  4. NV: Die Berechnung der Anrechnungshöchstbeträge nach § 34c Abs. 1 EStG nach Maßgabe des Senatsurteils vom 18.12.2013 - I R 71/10 (BFHE 244, 331, BStBl II 2015, 361) begegnet keinen unionsrechtlichen Bedenken.
  5. NV: Die von § 68b EStDV aufgestellten Nachweis-Anforderungen zur Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern sind unionsrechtlich aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wegen der Wirksamkeit der Steueraufsicht gerechtfertigt und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
  6. NV: Die begrenzte Anrechenbarkeit von ausländischen Steuern nach § 34c EStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Bestätigung des Senatsurteils vom 18.12.2013 - I R 71/10, BFHE, 244, 331, BStBl II 2015, 361).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.05.2017 - 13 K 13280/14 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 18. Mai 2017, Az: 13 K 13280/14, Urteil; nachgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 22. August 2023, Az: 13 K 13280/14, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 4 Abs. 3 EStGGewinnbegriff im Allgemeinen
  • § 34c Abs. 1 S. 1 EStGSteuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
  • § 34c Abs. 1 S. 2 EStGSteuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
  • § 34c Abs. 6 S. 2 EStGSteuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
  • § 34c Abs. 7 EStGSteuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
  • Art. 3 Abs. 1 GG
  • Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG
  • Art. 17 Abs. 1 DBA CHE
  • Art. 24 Abs. 1 Nr. 1c DBA CHE
  • Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA CHE
  • Art. 17 Abs. 1 DBA ITA
  • Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA ITA
  • Art. 17 Abs. 1 DBA ROM
  • Art. 23 Abs. 2 Buchst. b DBuchst gg DBA ROM
  • Art. 16 Abs. 1 DBA BGR
  • Art. 22 Abs. 1 Buchst. b DBuchst gg DBA BGR
  • Art. 17 Abs. 1 DBA HUN
  • Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Nr. 3 DBA HUN
  • Art. 30 DBA HUN
  • Art. 16 Abs. 1 DBA GBR
  • Art. 23 Abs. 1 Buchst. b DBuchst dd DBA GBR
  • Art. 32 DBA GBR
  • Art. 17 Abs. 1 DBA PRT
  • Art. 24 Abs. 2 Buchst. b DBuchst ee DBA PRT
  • Art. 56 AEUV
  • § 68b S. 1 EStDVNachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern

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    G ist zu 80 % an der G-GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. Im Dezember 2026 beschließt die Gesellschafterversammlung rückwirkend ab 1.1.2026 eine Gehaltserhöhung von 1.000 € monatlich. Das erhöhte Gehalt wäre der Höhe nach angemessen. Wie ist die Nachzahlung für Januar bis November zu beurteilen?

    G ist mit 80 % beherrschender Gesellschafter. Für ihn gilt der formelle Fremdvergleich: Vereinbarungen müssen im Voraus klar und eindeutig getroffen werden (Rückwirkungsverbot; R 8.5 Abs. 2 KStR). Die rückwirkende Erhöhung für Januar bis November ist daher in voller Höhe vGA, unabhängig von der Angemessenheit.

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    Welche der folgenden Aufwendungen gehört zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Grundstücks?

    Die Grunderwerbsteuer ist eine Anschaffungsnebenkostenposition (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Grundschuldkosten und Bereitstellungszinsen betreffen die Finanzierung und gehören nicht zu den AK (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB); bei betrieblicher Veranlassung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den AK.

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    Ein Aktivposten der Steuerbilanz ist um 1.000 € zu erhöhen. Wie wirkt sich das nach der Bilanzpostenmethode auf den Gewinn aus?

    Der Gewinn ist der Unterschied des Betriebsvermögens (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG). Ein höherer Aktivposten erhöht das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und damit den Gewinn um 1.000 €.

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    Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet?
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    Geschenkgrenze für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG)?

    50 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr; darüber kein Vorsteuerabzug.

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