1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 16.02.2016 – I E 1/16

Streitwertbemessung bei Klage auf Feststellung des Einlagekontos in geringerer Höhe

Aus dem Leitsatz

NV: Bei einer Klage auf Feststellung des Einlagekontos in geringerer Höhe ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Streitwertbemessung an dem Kapitalertragsteuereinbehalt (= 25 % des Ausschüttungsbetrags) ausgerichtet wird .

Leitsatz

NV: Bei einer Klage auf Feststellung des Einlagekontos in geringerer Höhe ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Streitwertbemessung an dem Kapitalertragsteuereinbehalt (= 25 % des Ausschüttungsbetrags) ausgerichtet wird .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs --Kostenstelle-- vom 14. Januar 2016 ... (I R 48/14) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 52 Abs. 1 GKG
  • § 52 Abs. 3 GKG
  • § 66 Abs. 6 S. 1 GKG
  • § 27 Abs. 2 KStGNicht in das Nennkapital geleistete Einlagen
  • § 28 Abs. 1 S. 3 KStGUmwandlung von Rücklagen in Nennkapital und Herabsetzung des Nennkapitals

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 27 KStG

Challenge

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  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Grenzen Sie die verdeckte Gewinnausschüttung von der verdeckten Einlage ab.

    Typische Nachfrage: Warum ist ein zinsloses Darlehen des Gesellschafters an die GmbH keine verdeckte Einlage?
  2. 2
    Wissensfrage · eigene Seite

    Gesellschafter zahlt eine vGA aufgrund einer Satzungsklausel zurück – Folge?

    Die Rückzahlung führt grundsätzlich zu einer Einlage (H 8.9 (Rückgewähr einer vGA) KStH), mit Zugang zum steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) und nachträglichen AK (H 8.9 (Behandlung beim Gesellschafter) KStH).

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