BFH, Beschluss vom 23.02.2021 – I B 55/20 (AdV)
Aus dem Leitsatz
1. NV: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung, in der die sog. Privilegien, die die USA (auch) den zivilen Angestellten der US-Armee gewährt, als Arbeitslohn erfasst wurden.
Leitsatz
- NV: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung, in der die sog. Privilegien, die die USA (auch) den zivilen Angestellten der US-Armee gewährt, als Arbeitslohn erfasst wurden.
- NV: Für die Frage, zu welchem Zweck ein ziviler Angestellter der US-Armee gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-USA 1989/2008 im Inland ansässig geworden ist, kommt es --abweichend zum Tatbestand des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat-- auf eine zeitpunktbezogene Betrachtung an.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.08.2020 - 5 V 1148/20 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen. Dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 28. August 2020, Az: 5 V 1148/20, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 10 Abs. 1 NATOTrStat
- Art. 73 NATOTrStatZAbk
- Art. 19 Abs. 1 DBA USA
- § 1 Abs. 1 S. 1 EStGSteuerpflicht
- § 8 Abs. 1 EStGEinnahmen
- § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGNichtselbständige Arbeit
- Art. 4 DBA USA
- § 8 AOWohnsitz
- § 162 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- Materielle Korrespondenz (§ 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG) und Änderungsvorschrift § 32a Abs. 1 KStG.
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