BFH, Beschluss vom 09.01.2014 – I B 5/13
Aus dem Leitsatz
NV: Zwar wird der Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) grundsätzlich verletzt, wenn das FG den Antrag auf Aufhebung oder Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung ablehnt, obgleich der Kläger hierfür erhebliche Gründe geltend gemacht hat (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 ZPO). Bei einem erst "in letzter…
Leitsatz
NV: Zwar wird der Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) grundsätzlich verletzt, wenn das FG den Antrag auf Aufhebung oder Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung ablehnt, obgleich der Kläger hierfür erhebliche Gründe geltend gemacht hat (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 ZPO). Bei einem erst "in letzter Minute" gestellten Antrag auf Terminänderung ist der Kläger jedoch auch ohne besondere Aufforderung verpflichtet, die Gründe für seine Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob ein für die Änderung des Termins erheblicher Grund vorliegt oder nicht, selbst beurteilen kann (ständige Rechtsprechung).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 4. Dezember 2012, Az: 6 K 6268/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 FGORevision
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 227 ZPO
- § 155 S. 1 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
Weitere Entscheidungen zu § 79b FGO
- BFH X R 65/09 vom 19.10.2011amtlichAnforderungen an die Tatsachenfeststellung durch das FG; Verhältnis zwischen der Konzentrationsmaxime und den Verfahrensrechten der Beteiligten - Verletzung von Mitwirkungspflichten - Zulässigkeit des Antrages auf Erhebung eines Zeugenbeweises - Ablehnung erheblicher Beweisanträge - Ermittlungspflicht - Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO - Schätzungsmethode bei Depotgebühren - Keine Zurückverweisung an einen anderen Senat des FG1. Das FG darf im Allgemeinen erst dann eine Verletzung von Mitwirkungspflichten annehmen, wenn es den Beteiligten zuvor ausdrücklich und konkret zur…
- BFH X B 113, 114/24, X B 113/24, X B 114/24 vom 30.10.2025NVSteuererklärung und AusschlussfristenNV: Die Einreichung einer ordnungsgemäßen Steuererklärung beim Finanzgericht innerhalb der Ausschlussfristen gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2, § 79b Abs. 1 Satz 1 der…
- BFH XI B 77/24 vom 14.05.2025NVKeine Anwendung des § 296 ZPO im finanzgerichtlichen Verfahren; Unabhängigkeit der Berichtigung von Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug1. NV: § 296 der Zivilprozessordnung findet im finanzgerichtlichen Verfahren keine Anwendung. 2. NV: Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim…
- BFH VIII B 110/22 vom 31.10.2023NVTerminverlegung bei dauerhafter ErkrankungNV: Ist der Kläger aufgrund einer länger andauernden (psychischen) Erkrankung, die durch entsprechendes ärztliches Attest belegt ist, gehindert, mit seinem…
- BFH VI B 5/22 vom 02.09.2022NVKeine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Zurückweisung präkludierten Vorbringens1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten in Übereinstimmung mit dem…
- BFH VIII B 2/21 vom 15.11.2021NVBehandlung eines Beweisantrags zu einer Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenNV: Der BFH muss im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einem unsubstantiierten Beweisantrag, der im Hinblick auf einen rechtzeitig gerügten Verfahrensfehler…
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche