1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 09.01.2014 – I B 5/13

Anspruch auf rechtliches Gehör - Antrag auf Terminverlegung

Aus dem Leitsatz

NV: Zwar wird der Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) grundsätzlich verletzt, wenn das FG den Antrag auf Aufhebung oder Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung ablehnt, obgleich der Kläger hierfür erhebliche Gründe geltend gemacht hat (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 ZPO). Bei einem erst "in letzter…

Leitsatz

NV: Zwar wird der Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) grundsätzlich verletzt, wenn das FG den Antrag auf Aufhebung oder Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung ablehnt, obgleich der Kläger hierfür erhebliche Gründe geltend gemacht hat (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 ZPO). Bei einem erst "in letzter Minute" gestellten Antrag auf Terminänderung ist der Kläger jedoch auch ohne besondere Aufforderung verpflichtet, die Gründe für seine Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob ein für die Änderung des Termins erheblicher Grund vorliegt oder nicht, selbst beurteilen kann (ständige Rechtsprechung).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 4. Dezember 2012, Az: 6 K 6268/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 79b FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat