1. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Beschluss vom 10.12.2019 – I B 35/19

Drittanfechtungsrecht der Gesellschafter gegen den Bescheid zur Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos
ECLI: DE:BFH:2019:BA.101219.IB35.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Wird ein Drittanfechtungsrecht der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft hinsichtlich der gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bejaht, ist jedenfalls nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Gesellschafter den sich aus § 166 AO ergebenden Beschränkungen unterworfen sind.

Leitsatz

Wird ein Drittanfechtungsrecht der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft hinsichtlich der gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bejaht, ist jedenfalls nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Gesellschafter den sich aus § 166 AO ergebenden Beschränkungen unterworfen sind.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Finanzgerichts München vom 28.05.2019 - 7 V 803/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 28. Mai 2019, Az: 7 V 803/19, Beschluss

Zitierte Normen

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Grenzen Sie die verdeckte Gewinnausschüttung von der verdeckten Einlage ab.

    Typische Nachfrage: Warum ist ein zinsloses Darlehen des Gesellschafters an die GmbH keine verdeckte Einlage?
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    Gesellschafter zahlt eine vGA aufgrund einer Satzungsklausel zurück – Folge?

    Die Rückzahlung führt grundsätzlich zu einer Einlage (H 8.9 (Rückgewähr einer vGA) KStH), mit Zugang zum steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) und nachträglichen AK (H 8.9 (Behandlung beim Gesellschafter) KStH).

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