BFH, Beschluss vom 26.10.2010 – I B 21-25/10, I B 21/10, I B 22/10, I B 23/10, I B 24/10, I B 25/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Es liegt keine unzureichende Sachverhaltsermittlung im Ablehnungsverfahren vor, wenn das Gericht bei widersprüchlichen Tatsachendarstellungen in der dienstlichen Äußerung des wegen Befangenheit abgelehnten Richters einerseits und in den Angaben eines Prozessbeteiligten andererseits die Methode der "Wahrunterstellung" anwendet .
Leitsatz
- NV: Es liegt keine unzureichende Sachverhaltsermittlung im Ablehnungsverfahren vor, wenn das Gericht bei widersprüchlichen Tatsachendarstellungen in der dienstlichen Äußerung des wegen Befangenheit abgelehnten Richters einerseits und in den Angaben eines Prozessbeteiligten andererseits die Methode der "Wahrunterstellung" anwendet .
- NV: Macht der Beschwerdeführer im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen geltend, nach denen Entscheidungen des FG über Ablehnungsgesuche nicht der Beschwerde unterliegen, muss er sich in der Beschwerdebegründung u.a. mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG befassen .
- NV: Stellt der Beschwerdeführer eine rechtliche Aussage des FG-Urteils zur Prüfung, kommt es für die Klärungsfähigkeit nicht auf die vom FG verwendeten Termini, sondern auf den materiellen Kern seiner rechtlichen Argumentation an .
- NV: Der Vorlagebeschluss des Senats vom 7. April 2010 I R 77/08 (BFHE 222, 418, BStBl II 2008, 924) zum subjektiven Fehlerbegriff bezieht sich auf bilanzrechtliche Rechtsfragen und nicht auch auf zivilrechtliche Vorfragen, die mittelbar Einfluss auf die Bilanzierung haben .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 9. November 2009, Az: 6 K 490/06, Urteil; vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 9. November 2009, Az: 6 K 492/06, Urteil; vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 9. November 2009, Az: 6 K 493/06, Urteil; vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 9. November 2009, Az: 6 K 494/06, Urteil; vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 9. November 2009, Az: 6 K 495/06, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 51 Abs. 1 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 128 Abs. 2 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 42 ZPO
- Art. 19 Abs. 4 GG
- § 4 Abs. 2 EStGGewinnbegriff im Allgemeinen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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G ist zu 80 % an der G-GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. Im Dezember 2026 beschließt die Gesellschafterversammlung rückwirkend ab 1.1.2026 eine Gehaltserhöhung von 1.000 € monatlich. Das erhöhte Gehalt wäre der Höhe nach angemessen. Wie ist die Nachzahlung für Januar bis November zu beurteilen?
G ist mit 80 % beherrschender Gesellschafter. Für ihn gilt der formelle Fremdvergleich: Vereinbarungen müssen im Voraus klar und eindeutig getroffen werden (Rückwirkungsverbot; R 8.5 Abs. 2 KStR). Die rückwirkende Erhöhung für Januar bis November ist daher in voller Höhe vGA, unabhängig von der Angemessenheit.
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Welche der folgenden Aufwendungen gehört zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Grundstücks?
Die Grunderwerbsteuer ist eine Anschaffungsnebenkostenposition (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Grundschuldkosten und Bereitstellungszinsen betreffen die Finanzierung und gehören nicht zu den AK (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB); bei betrieblicher Veranlassung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den AK.
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Ein Aktivposten der Steuerbilanz ist um 1.000 € zu erhöhen. Wie wirkt sich das nach der Bilanzpostenmethode auf den Gewinn aus?
Der Gewinn ist der Unterschied des Betriebsvermögens (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG). Ein höherer Aktivposten erhöht das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und damit den Gewinn um 1.000 €.
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Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.
- Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis, Maßstab: ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (Fremdvergleich; H 8.5 (III. Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis) KStH).
- Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag iSd § 4 Abs. 1 S. 1 EStG iVm § 8 Abs. 1 KStG (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Kein ordnungsgemäßer Gewinnverteilungsbeschluss (R 8.5 Abs. 1 KStR); beim Gesellschafter Eignung zu einem Bezug iSd § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG.
Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet? - 5Wissensfrage · eigene Seite
Geschenkgrenze für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG)?
50 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr; darüber kein Vorsteuerabzug.
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Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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