BFH, Beschluss vom 11.08.2011 – I B 179/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Mitunternehmerschaftliche Einkünfte der Organgesellschaft sind auch dann von der Tarifbegrenzung nach § 32c EStG 1996 ausgeschlossen, wenn Organträgerin eine Personengesellschaft ist, an der natürliche Personen beteiligt sind. Gleiches gilt, wenn am Betrieb der Organgesellschaft eine Mitunternehmerschaft auf der Grundlage eines atypisch stillen…
Leitsatz
- NV: Mitunternehmerschaftliche Einkünfte der Organgesellschaft sind auch dann von der Tarifbegrenzung nach § 32c EStG 1996 ausgeschlossen, wenn Organträgerin eine Personengesellschaft ist, an der natürliche Personen beteiligt sind. Gleiches gilt, wenn am Betrieb der Organgesellschaft eine Mitunternehmerschaft auf der Grundlage eines atypisch stillen Gesellschaftsverhältnisses begründet wurde.
- NV: Zur Bindungswirkung von bestandkräftig festgestellten Besteuerungsgrundlagen (hier: Vorliegen einer Organschaft).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 26. Oktober 2010, Az: 2 K 250/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 180 AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 182 AOWirkungen der gesonderten Feststellung
- § 32c EStGTarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
- § 2 Abs. 2 S. 2 GewStGSteuergegenstand
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Wissensfrage · eigene Seite
In welchem Verfahren wird der Gewinn einer Mitunternehmerschaft festgestellt?
Einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 179 AO und § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO – Grundlagenbescheid für die ESt-Bescheide.
- 2Prüferfrage · eigene Seite
Wann färbt eine gewerbliche Tätigkeit auf eine freiberufliche Personengesellschaft ab, und wie lässt sich das vermeiden?
- § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG: eigene gewerbliche Tätigkeit (Alt. 1) oder gewerbliche Beteiligungseinkünfte (Alt. 2) → insgesamt Gewerbebetrieb, auch bei Verlusten (S. 2).
- Bagatellgrenze bei eigener gewerblicher Tätigkeit (Alt. 1): keine Abfärbung, wenn gewerbliche Nettoumsätze 3 % der Gesamtnettoumsätze und 24.500 € nicht übersteigen (kumulativ; BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 16/11).
- Bei eigener gewerblicher Tätigkeit (Alt. 1) kann die Abfärbung zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Tätigkeit führen (§ 2 Abs. 1 S. 2 GewStG); bei Beteiligungseinkünften (Alt. 2) führt die bloße Umqualifizierung nicht dazu (BFH, Urteil vom 06.06.2019, IV R 30/16).
- Empfehlung: Prüfen Sie die Ausgliederung auf eine personenidentische Schwestergesellschaft, weil § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG an die Tätigkeit derselben Personengesellschaft anknüpft; für Einzelunternehmer gilt die Vorschrift nicht.
Typische Nachfrage: Was ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, und wodurch kann sie entprägt werden? - 3Wissensfrage · eigene Seite
Welche Einkunftsart liegt bei § 17 EStG vor?
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG, auch bei Privatvermögen) – keine Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG) und keine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 EStG.
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