1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 31.05.2017 – I B 102/16

Keine Nichtigkeit eines Steuerbescheids wegen Verwendung einer veralteten Gesetzesfassung - Auslegung eines auf einen Schriftsatz bezugnehmenden Klageantrags
ECLI: DE:BFH:2017:B.310517.IB102.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein Steuerbescheid, in dem eine für den Steuerpflichtigen günstige Gesetzesklausel (hier: die sog. Stille-Reserven-Klausel des § 8c Abs. 1 Satz 6 KStG) nicht geprüft und angewendet worden ist, ist nicht deswegen nichtig, weil der den Bescheid vorbereitenden Sachbearbeiterin des FA nur eine Gesetzesfassung für einen früheren Veranlagungszeitraum zur…

Leitsatz

  1. NV: Ein Steuerbescheid, in dem eine für den Steuerpflichtigen günstige Gesetzesklausel (hier: die sog. Stille-Reserven-Klausel des § 8c Abs. 1 Satz 6 KStG) nicht geprüft und angewendet worden ist, ist nicht deswegen nichtig, weil der den Bescheid vorbereitenden Sachbearbeiterin des FA nur eine Gesetzesfassung für einen früheren Veranlagungszeitraum zur Verfügung stand, in der die Klausel noch nicht existiert hat.
  2. NV: Bezieht sich ein in der mündlichen Verhandlung von einem fachkundigen Prozessbevollmächtigten gestellter Klageantrag auf einen schriftsätzlichen Antrag, wie er vor der Vornahme einer Klageerweiterung formuliert worden war, kann er grundsätzlich nur dahin verstanden werden, dass die Klageerweiterung nicht mit umfasst ist. Das gilt auch, wenn der Vorsitzende Richter zuvor seine Pflicht, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken, verletzt hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. August 2016 10 K 126/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 24. August 2016, Az: 10 K 126/15, Urteil

Zitierte Normen

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Prüfungsrelevanz

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