Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)

§ 36 GewStDVZeitlicher Anwendungsbereich

¹Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden. ²§ 20 Absatz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180) ist letztmalig für den Erhebungszeitraum 2024 anzuwenden.

Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4180. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Rechtsprechung des BFH zu § 36 GewStDV

1 Entscheidung des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.

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