Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
§ 34 GewStDVKleinbeträge bei Verlegung der Geschäftsleitung
Stand: 13.10.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Hat das Unternehmen die Geschäftsleitung im Laufe des Erhebungszeitraums in eine andere Gemeinde verlegt, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung am Ende des Erhebungszeitraums befindet.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4180. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
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